Wenn es um die Selbstständigkeit geht, gibt es verschiedene Optionen, wie genau man in dieser Form tätig sein kann oder auch muss. Es gibt klare Vorgaben, wann man freiberuflich arbeiten kann und wann ein Gewerbe notwendig ist. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu diesem Thema
Es ist wichtig, zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen Tätigkeit zu unterscheiden, da einige Besonderheiten für freie Berufe gelten. Wenn Sie als Freiberufler tätig sein möchten, brauchen Sie beispielsweise kein Gewerbe anzumelden. Als Freiberufler zahlen Sie außerdem nur die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer (nur unter ganz bestimmten Umsätzen), während die Gewerbesteuer im Gegensatz zu Gewerbetreibenden für Sie keine Rolle spielt. Wenn Sie sich für eine freiberufliche Tätigkeit entscheiden, sollten Sie diese spätestens vier Wochen nach der Aufnahme formlos beim Finanzamt anzeigen.
Aufgrund der Besonderheiten, die für Freiberufler gelten, sollten Sie gleich zu Beginn feststellen lassen, ob Sie mit Ihrem Business Freiberufler sind oder einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Dies lassen Sie am besten von Ihrem zuständigen Finanzamt klären. Es geht dabei nicht um eine förmliche Anerkennung Ihrer Freiberuflichkeit, sondern um die Einstufung im steuerrechtlichen Sinn. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die vom Finanzamt erteilt wird. Für eine verbindliche Festlegung müssen sehr hohe Anforderungen erfüllt werden.
Handelt es sich um eine künstlerische Tätigkeit, gilt es die Frage zu klären, ob diese als freiberuflich eingestuft werden kann oder ob dafür ein Gewerbe angemeldet werden muss. Dafür kann die Anhörung eines Sachverständigen im Zweifel hilfreich sein. Eine solche Begutachtung erfolgt beispielsweise durch den Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW).
Die persönliche Arbeitsleistung zählt als wesentliches Merkmal der Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem Gewerbe.
Wenn Sie als Freiberufler aufgrund Ihrer eigenen Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend agieren, führt auch die Mitwirkung vorgebildeter Arbeitskräfte nicht dazu, dass Sie ein Gewerbe anmelden müssen. Erst recht nicht, wenn diese Arbeitskräfte ebenfalls freiberuflich tätig sind. Die eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit darf sich nicht nur auf einen Teilaspekt Ihrer Praxis im Beruf erstrecken, sondern muss die gesamte Tätigkeit umfassen. Sie gehen einer leitenden Tätigkeit nach, wenn Sie nicht nur die Durchführung der Arbeit, sondern auch die Grundzüge der Organisation festlegen. Außerdem gehört dazu, dass Sie grundsätzliche Fragen überwachen und entscheiden, welche nach festgelegten Grundzügen ausgerichtet sind. Sie sind leitend tätig, wenn Sie die volle Verantwortung tragen. Und zwar für jeden einzelnen Auftrag.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit einer Kombination aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Dafür können Sie Ihren Steuerberater, Ihren Rechtsanwalt oder das IFB, also das Institut für Freie Berufe Nürnberg konsultieren.
Hinweis: Die freiberufliche Tätigkeit unterscheidet sich von einer freien Mitarbeit und ist daher nicht damit gleichzusetzen.,
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